Satzung

Menschen unterstützen Menschen in Neuenstein e.V.
Satzung der Bürgerhilfe Neuenstein

       
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsstelle    
(1) Der Verein führt den Namen "Menschen unterstützen Menschen in Neuenstein (mum)". Er hat seinen Sitz in 36286 Neuenstein, Freiherr-von-Stein-Str. 5.    
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld eingetragen werden.    
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.    
       
§2 Vereinszweck    
(1) Zweck des Vereins ist es, hilfsbedürftige und/oder ältere Menschen bei Verrichtungen des täglichen Lebens zu unterstützen.    
(2) Dies kann insbesondere geschehen durch:    
2.1 allgemeine Hilfe bei einzelnen Verrichtungen im Haushalt oder kurzfristig bei Erkrankung oder Rückkehr z. B. aus dem Krankenhaus.    
2.2 Entlastung von pflegenden Angehörigen.    
2.3 Besuchsdienste bei älteren oder hilfsbedürftigen Personen.    
2.4   Begleitdienste, beispielsweise zu Behörden, Ärzten oder zum Einkaufen für den täglichen Bedarf.    
2.5  Fortbildungen der aktiven Mitglieder.    
2.6 Koordination mit verschiedenen Hilfsdiensten.    
(3) Als Selbsthilfeorganisation versteht sich der Verein nicht als Konkurrenz zu den bestehenden Einrichtungen und Unternehmen (z. B. ambulante Pflegedienste, Fachberater,    Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe).    
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist keiner politischen Partei und keinem  religiösen  Bekenntnis verbunden.
        Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
   
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.    
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    
(7)  Für die Dauer ihres Dienstes für den Verein sind die Mitglieder haftpflicht- und unfallversichert.    
       
§ 3 Mitgliedschaft    
(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die  Aufnahme  entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.    
1.1  Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder, die sich beispielhaft und richtungweisend für die Ziele des Vereines verdient gemacht haben, die  Ehrenmitgliedschaft  zu verleihen. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.    
(2)  Die Mitgliedschaft endet    
2.1 durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;    
2.2  durch Tod;    
2.3 durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat.

Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied  Gelegenheit zu  geben, sich  vor der Mitgliederversammlung zum Ausschlussgrund zu äußern.
   
       
§ 4 Beiträge    
(1)  Zur Finanzierung der Vereinsarbeit werden Beiträge erhoben, die in einer seperaten Beitragsordnung festgelegt werden. Die Beitragsordnung oder Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.    
       
§ 5 Organe des Vereins    
(1)  Organe des Vereins sind    
1.1  der Vorstand    
1.2
die Mitgliederversammlung    
1.3 der Beirat    
1.1.1 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsführung  einsetzen.     
       
§ 6 Die Mitgliederversammlung    
(1)  Die Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über    
1.1 die Festlegung von Grundsätzen für die Arbeit des Vereins,    
1.2 die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,    
1.3 die Festlegung der Entgelte für geleistete und empfangene Hilfe, sowie Kostenerstattung der Hilfskräfte. Diese wird in einer eigenständigen  Richtlinie geregelt (gemäß 2.5)    
1.4  die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,    
1.5 die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer,    
1.6 die Entlastung des Vorstandes,    
1.7 die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,    
1.8 die Bestellung der Rechnungsprüfer,    
1.9  die Beschlüsse zur Änderung der Satzung,    
1.10  die Auflösung des Vereins.    
(2) Die Mitgliederversammlung tagt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung; die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die ordnungsgemäß  einberufene  Mitgliederversammlung  ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.    
(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder ein fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Im Übrigen kann jedes Mitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorsitzenden Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie sollen eine konkrete Begründung enthalten.    
(4) Mit Zustimmung von mehr als 2 Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann vor Beginn der Sitzung die Tagesordnung geändert werden. Dies gilt nicht für Wahlen.    
(5) n der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.    
(6) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst;  bei  Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.    
(7)  Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.     
(8)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Bei Neuwahlen des Vorstandes ist ein Wahl-/Versammlungsleiter für den Wahlvorgang zu wählen. Nach der Wahlhandlung leitet  der/die gewählte Vorsitzende die Versammlung. 
   
       
§ 7 Der Vorstand    
(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen drei Stellvertretern, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart, dem Schriftführer sowie dem stellvertretenden Schriftführer. Die Wahldauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.    
1.1  Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Dabei  ist sicherzustellen, dass der Vorstand des Vereines zu jeder Zeit mit mindestens 2 Mitgliedern des Gemeindevorstandes der Gemeinde Neuenstein und je einem Mitglied der Kirchenvorstände Amt Geis und Raboldshausen/Mühlbach besetzt ist.    
1.2 Der Vorsitzende, seine 3 Stellvertreter und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.  Diese sind Vorstand im Sinne § 26 (2) BGB.    
1.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt als Gemeindevorstand oder Kirchenvorstand aus, endet sein Vorstandsamt, ohne dass es einer  Kündigung bedarf. Eine Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung, es sei denn, eine Vertretung wäre gemäß 1.1 nicht mehr sichergestellt. In diesem Fall ist eine sofortige Mitgliederversammlung einzuberufen.    
1.4 Für die Arbeit des Vorstands ist eine Geschäftsordnung zu erstellen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.    
       
§ 8 Aufgaben des Vorstandes    
(1)  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:    
1.1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.    
1.2  Die ihm nach Satzung obliegenden und ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten zu erledigen.    
(2)   Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Quartal, oder wenn es die Mehrheit der Mitglieder beantragt. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.    
(3)  Die Beschlüsse des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.    
       
§ 9 Rechnungsprüfung    
(1)   Die Prüfung  der Vereinskasse, der Bücher und Belege, sowie der  Jahresrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Rechnungsprüfern. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.    
       
§ 10 Satzungsänderungen    
(1)  Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde und  der  Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Text beigefügt wurde.    
(2)  Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.    
(3)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.    
       
§11 Beirat    
(1)   Der Vorstand beruft für eine Amtzeit von vier Jahren einen Beirat mit mindestens vier Mitgliedern. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.    
(1.1)  Bei der Berufung sollte die Regionalrepräsentanz und die fachliche Kompetenz berücksichtigt werden.    
(1.2)  Die Beiräte nehmen an Mitgliederversammlungen  und  auf  Einladung des Vorstandes an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.    
       
§ 12 Auflösung des Vereins    
(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.    
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands bedürftig sind.    
       
 § 13 Inkrafttreten    
       
  Die Satzung ist errichtet in der Mitgliederversammlung vom   18.01.2010    . Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(7 Unterschriften von Vereinsmitgliedern)
   
       
 Geschlechtsneutrale Formulierung:    
  Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale  Differenzierung,
z. B. Schriftführer/Schriftführerin, verzichtet.
Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
   
       
 Vereinsregister    
  Der Eintrag ist erfolgt am 04.02.2010 Amtsgericht Hersfeld  VR  1725    
       

 

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